Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Freudenschimmer  -  Förderverein für Tiergestützte Therapie e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Glashütten im Taunus.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, durch ideelle und materielle Förderung praktischer Bemühungen zur gezielten Nutzung des entwicklungsförderlichen Potentials der Mensch-Tier-Beziehung, insbesondere dem therapeutischen Reiten. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Die Durchführung der Tiergestützten Therapie bei Menschen, die auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung in existenzwichtigen sozialen Beziehungsfeldern, insbesondere in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Berufsbildung, Erwerbstätigkeit, Kommunikation, Wohnen und Freizeitgestaltung durch wesentliche Funktionsausfälle nicht nur vorübergehend erheblich beeinträchtigt sind und deshalb besondere Hilfe der Gesellschaft bedürfen, und die sich aufgrund ihrer finanzielle Lage entsprechende Therapien nicht leisten können.
  • Die gezielte Aufklärung und Unterrichtung der öffentlichkeit über die Notwendigkeit der Tiergestützten Therapie.
  • Die Unterstützung der Aus- und Fortbildung von Fachkräften in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Berufs- und Fachverbänden sowie Mitgliedsvereinigungen mit denen der "Freudenschimmer  -  Förderverein für Tiergestützte Therapie e.V." kooperiert.

Die Durchführung der angebotenen Therapien erfolgt unentgeldlich durch entsprechend geschulte Therapeuten, Pädagogen, Helfer und Therapietiere. Finanziert wird diese Tätigkeit ausschließlich durch Geld- und Sachspenden, Beihilfen, Zuschüsse etc.

(2)Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

(3)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Vereinsmittel, Vereinsmittelverwendung

(1)Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Beihilfen und Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen. (2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Die Verwendung der finanziellen Mitteln wird allein vom Vorstand, nach Beratung mit dem Fachbeirat, beschlossen.

§4 Auflösung des Vereins

(1)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kuratorium für therapeutisches Reiten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(2)Im Falle der Auflösung des Vereins oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert, werden durch die Mitgliederversammlung als Liquidatoren zwei Vorstandmitglieder bestellt. Jeder bestellte Liquidator hat Einzelvertretungsbefugnis.

§5 Mitgliedschaft

(1)Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins bejahen und zur Mitarbeit und übernahme von Verantwortung bereit sind. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, welcher aber in der nächst erreichbaren Vorstandssitzung darüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidet.

(2)Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins bejahen und zur Mitarbeit und übernahme von Verantwortung bereit sind. Fördernde Mitglieder haben keinen Zugang zur Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. (3)Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Mitgliederversammlung verliehen.

(4)Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt
  • durch freiwilligen Austritt auf Grund einer schriftlichen Austrittserklärung, welche an den Vorstand zu richten ist.
  • durch Streichungsbeschluss des Vorstandes; Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein ernsthafter Gründe. Das Mitglied ist von der beabsichtigten Streichung unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann kann der Streichungsbeschluss des Vorstandes erfolgen.
  • durch Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  • bei den fördernden Mitgliedern bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.

§6 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet u.a. -  über den An- und Verkauf sowie Belastungen und Grundbesitz,  -  Grundstücks- und Immobilienverträge,  -  Beteiligungen an Gesellschaften,  - Aufnahme von Darlehen,  - Satzungsänderungen [§6 Abs. (10) c],  - Auflösung des Vereins [§6 Abs. (10) c], Mitgliedsbeiträge [§8 Abs. (5)].

(2)Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des Vereins an, welche am Tag der Mitgliederversammlung wenigstens 4 Wochen Mitglied des Vereins sind.

(3)Die Mitgliederversammlung wählt in offener oder geheimer Wahl für 2 Jahre den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich.

(4)Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen. Bei dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(5)Die Einladung muss zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, wobei in diesem Falle die Ladungsfrist eine Woche beträgt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

(6)Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich mit Angaben des Grundes verlangt. (7)Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er kann der Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen.

(8)über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand. (9)über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10)Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt folgendes:
  • Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen.
  • Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied formlos schriftlich bevollmächtigt werden. Eine sonstige übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
  • Für Beschlussfassung gilt die Zahl der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
  • Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  • Der Vorstand
  • Der Fachbeirat
  • Die Mitgliederversammlung

§8 der Vorstand

(1)Der Vorstand ist beschlussfassendes Organ des Vereins und besteht aus:
  • Vorsitzenden
  • Stellv. Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassierer
  • Pressewart

(2)Die Amtszeit ist in § 6 (3) festgelegt, sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.

(3)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(4)Die Beschränkung der Vertreterbefugnis des Vorstandes aus § 6 (1) sind im Vereinsregister eingetragen und haben Außenwirkung.

(5)Soweit es diese Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse des Vorstandes mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er ist stets beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder dem ihnen schriftlich übersandten Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich zustimmen.

(7)Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§9 Der Fachbeirat

(1)Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Fachbeirat. Er hat die Aufgabe die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere das Auswahlverfahren der zu fördernden Patienten zu koordinieren. Er besteht aus mindestens zwei maximal 4 Mitgliedern.

(2) Der Fachbeirat ist nicht beschlussfähig.

§10 Rechnungslegung/Beitrag

(1)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)Zum Schluss jeden Geschäftsjahres ist binnen der folgenden drei Monate ein Abschluss zu erstellen, der den steuerlichen Erfordernissen entspricht. Wird eine Einnahme/überschuss-Rechnung erstellt, ist den Rechnungsprüfern auch die Vermögenslage des Vereins offen zu legen.

(3)Die Rechnungsprüfer, welche weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen, haben über die bei der überprüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4)Dem Vorstand oder den mit Aufgaben für den Verein betrauten Mitgliedern können die entstandenen Kosten im Rahmen der üblichen und steuerlichen anerkannte Sätze erstattet werden; darüber hinaus nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, sofern die Erstattung keine übermäßige Vergünstigung darstellt.

(5)über die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Festgestellt am 03.01.2008